Allgemeine Verkaufsbedingungen

EISEDICHT GmbH, Industriestraße 3, 32694 Dörentrup

 

I. Geltungsbereich

1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (nachfolgend: „Verkaufsbedingungen“) gelten für alle Angebote, Annahmeerklärungen und Verträge der Eisedicht GmbH, Industriestr. 3, 32694 Dörentrup (nachfolgend: „Verkäufer“) über die Lieferung von Produkten einschließlich Beratung und sonstigen Nebenleistungen gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend: „Besteller“).

2. Von diesen Verkaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzenden Bedingungen des Bestellers gelten nur, soweit der Verkäufer solche Bedingungen ausdrücklich schriftlich anerkennt. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender oder ergänzender Bedingungen des Bestellers Lieferungen vorbehaltslos ausführt oder Zahlungen annimmt.

3. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Verkaufsbedingungen auch für alle künftigen Geschäfte über Lieferungen mit dem Besteller.

 

II. Angebot, Preis und Vertrag

1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend, soweit der Verkäufer dies nicht anders bestimmt.

2. Der Verkäufer kann Bestellungen des Bestellers innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Bestellung annehmen, soweit der Besteller keine längere Annahmefrist bestimmt. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Bestellungen des Bestellers anzunehmen.

3. Ein Vertragsschluss setzt eine schriftliche oder elektronische Vertragserklärung (E-Mail) des Verkäufers voraus. Der Verkäufer behält sich vor, eine Bestellung durch Ausführung einer Lieferung anzunehmen. Mündliche Abreden vor und nach Vertragsschluss sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher oder elektronischer Form durch den Verkäufer bestätigt werden.

4. Preise verstehen sich netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer, soweit diese anfällt, und zzgl. sonstiger Steuern, Zölle, Abgaben und Versicherungen.

5. Verändert sich der Preis eines einzelnen Kostenelements (z. B. eines Vorprodukts oder es kommt zu Materialpreissteigerungen), so verändert sich auch der Preis des Endproduktes, jedoch nur insoweit, als sich die bei dem jeweiligen Vorprodukt eingetretene Preisänderung anteilig auf den Preis des Endproduktes auswirkt.

6. Erfolgt eine Lieferung auf Basis der Preisliste des Verkäufers, gelten die Preise, die dem Käufer für das in der Bestellung angegebene oder sonst vereinbarte Lieferdatum mitgeteilt oder sonst bekannt gemacht worden sind, hilfsweise die am Tag der Bestellung gültige Preisliste des Verkäufers. Dem Besteller übermittelte oder sonst bekannt gemachte Preislisten sind Bestandteil des Vertrages, soweit sie gesonderten Vereinbarungen nicht zuwiderlaufen.

 

III. Pflichten des Bestellers

1. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Annahme der Lieferung wegen unerheblicher Mängel zu verweigern. Gerät der Besteller mit der Annahme der Lieferung in Verzug, ist der Verkäufer berechtigt nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Hat der Besteller den Annahmeverzug zu vertreten, ist der Verkäufer berechtigt, für den durch den Annahmeverzug des Bestellers entstandenen Schaden, pauschalisierten Schadensersatz in Höhe von 20 % des vereinbarten Netto-Auftragswertes für den nicht angenommenen Teil der Lieferung zu verlangen. Der pauschalisierte Schadensersatz gilt auch nach einem Rücktritt des Verkäufers aufgrund des Annahmeverzugs des Bestellers. Weitergehende Schadensersatzansprüche und sonstige Rechte des Verkäufers bleiben unberührt.

2. Anwendungstechnische und sonstige Ratschläge des Verkäufers sind unverbindlich.

 

IV. Zahlung

1. Rechnungsbeträge sind, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, ab Rechnungsdatum innerhalb von 30 Tagen fällig. Auf der Auftragsbestätigung oder Rechnung genannte Zahlungsfristen beginnen mit dem Rechnungsdatum. Vereinbarte Skontoabzüge sind zulässig, sofern sich der Besteller mit der Zahlung von bereits fälligen Rechnungsbeträgen innerhalb der Geschäftsbeziehung nicht in Verzug befindet.

2. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Verkäufer berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder aus dem gleichen Vertragsverhältnis wie Ansprüche des Verkäufers stammen.

4. Der Verkäufer kann vor Auslieferung Sicherheitsleistung verlangen, falls nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers erkennbar wird, durch die ein Anspruch des Verkäufers gefährdet wird. Wird die Sicherheitsleistung seitens des Bestellers innerhalb gesetzter angemessener Frist verweigert, kann der Verkäufer von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten. Sonstige Rechte des Verkäufers bleiben vorbehalten.

 

V. Lieferung

1. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Lieferung zum vereinbarten Bestimmungsort. Die Wahl des Förderungsweges und des Frachtführers erfolgt durch den Verkäufer. Selbstabholung des Bestellers erfolgt nur nach vorheriger Vereinbarung. Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgt keine Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

2. Der Verkäufer ist zur Teillieferung nicht verpflichtet, aber berechtigt, soweit dem Besteller dies zumutbar ist.

3. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigabe und sonstigen für die Lieferung erforderlichen Informationen und Dokumente, sowie der Erfüllung etwaiger An- und Vorauszahlungspflichten des Bestellers.

4. Falls eine Lieferung geschuldet wird, hat der Verkäufer das Wahlrecht, die Ware entweder selbst oder durch einen Dritten anzuliefern.

5. Kommt der Verkäufer schuldhaft in Verzug, ist der Schadensersatzanspruch des Bestellers wegen Verzugs des Verkäufers für jede vollendete Woche des Verzugs auf 1 %, insgesamt jedoch höchstens 10 % des Netto-Auftragswertes des in Verzug befindlichen Teils der Lieferung beschränkt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Wird ein vereinbarter Liefertermin überschritten, so ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern der Verkäufer innerhalb der vom Käufer zu setzender Nachfrist von mindestens drei Wochen nicht erfüllt und dies zu vertreten hat. Der Fristsetzung bedarf es nicht, soweit diese von Gesetzes wegen entbehrlich ist. Der Rücktritt muss schriftlich sowie spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der gesetzten Frist erklärt werden. Nach Ablauf vorgenannter Frist für den Rücktritt ist der Besteller nur nach Setzung und Ablauf einer weiteren vom Käufer gesetzten angemessenen Nachfrist zum Rücktritt berechtigt, sofern der Verkäufer innerhalb der weiteren Nachfrist nicht erfüllt und dies zu vertreten hat.

7. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer sich anschließenden, angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ereignisse höherer Gewalt stehen alle von dem Verkäufer nicht zu vertretenden, nicht abwendbaren Ereignisse gleich, insbesondere Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, verzögerte Selbstlieferung, handelspolitische oder sonstige hoheitliche Akte, die nicht nur kurzfristig sind und die Lieferung wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen. Ereignisse höherer Gewalt und gleichgestellte Ereignisse sind vom Verkäufer dem Besteller unverzüglich mitzuteilen. Falls die Behinderung länger als drei Monate andauert, steht beiden Parteien das Rücktrittsrecht zu. Dieses Rücktrittsrecht erstreckt sich nur auf noch ausstehende Lieferungen, erfüllte Teillieferungen sind nicht betroffen.

 

VI. Gefahrübergang

      Die Gefahr geht mit Verlassen des Werks / Lagers, von dem der Verkäufer die Ware absendet, spätestens aber mit Übergabe an die Transportperson auf den Besteller über. Die Gefahr geht auch dann auf den Besteller über, falls sich der Versand oder die Zustellung der Lieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert oder Annahmeverzug besteht. Die Transportgefahr trägt auch dann der Käufer, wenn die Belieferung mit eigenen Fahrzeugen und Personal des Käufers durchgeführt wird.

 

VII. Mängelrechte und Gewährleistung

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Der Verkäufer schuldet die vertragsgemäße Spezifikation der angebotenen Ware. Diese ergibt sich aus den Mustern und Katalogen mit den Variationen, wie sie handelsüblich sind und den vom Käufer angestrebten Vertragszweck entsprechen.

3. Beschaffenheitsvereinbarungen gehen einer Verwendungseignung vor.

4. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlender und nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

5. Falls ein Mangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegt, erbringt der Verkäufer die Nacherfüllung nach seiner Wahl entweder durch Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung. Erst wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, ist der Besteller berechtigt, unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

6. Zur Nachbesserung hat der Besteller dem Verkäufer die dazu erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und wenn gefordert, vorab Proben der beanstandeten Sache zur Verfügung zu stellen. Falls der Besteller unberechtigt Nacherfüllung verlangt, ist er verpflichtet, dem Verkäufer den hieraus entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern der Besteller erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass sein Nacherfüllungsverlangen unberechtigt ist.

 

VIII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen vor. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehenden neuen Sachen oder falls der Verkäufer nicht Alleineigentümer der neuen Sache wird, auf entsprechende Miteigentumsanteile des Verkäufers an der neuen Sache. Falls das Eigentum des Verkäufers durch Verbindung oder Vermischung erlischt, überträgt der Besteller dem Verkäufer bereits jetzt Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu dem Wert der neuen Sache und verwahrt die Sache insoweit für den Verkäufer.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

3. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu versichernden Forderungen mehr als 20 % übersteigt.

 

IX. Schlussbestimmungen

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Verkäufers.

3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

 

 

Stand: Januar 2022

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EISEDICHT® GmbH

Amtsgericht: Lemgo HRB 9555

Geschäftsführer: Michael Eisenhauer

USt.Id.: DE310198549

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